AutoTheorie

Markierungen

Parkverbotslinie (Art. 79)

parkverbotslinie-(art.-79)
Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotslinien (gelb, durchbrochen durch Kreuze; 6.22) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz) an der markierten Stelle. Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Mitfahrenden und für Güterumschlag ist erlaubt.
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