AutoTheorie

Markierungen

Parkverbotsfeld (Art. 79)

parkverbotsfeld-(art.-79)
Am Fahrbahnrand angebrachte Parkverbotsfelder (gelb mit Diagonalkreuz; 6.23) verbieten das Parkieren (Art. 30 Abs. 1 zweiter Satz) an der markierten Stelle. Ein- und Aussteigenlassen von Personen und Güterumschlag sind zulässig. Trägt das Parkverbotsfeld eine Aufschrift (z.B. «Taxi» oder Kontrollschildnummer) darf das Abstellen der berechtigten Fahrzeuge nicht behindert werden.
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