Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs; sie dürfen überfahren werden. Das Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen ist gestattet, sofern die öffentlichen Verkehrsmittel nicht behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV). Güterumschlag und Parkieren sind verboten.