AutoTheorie

Markierungen

Zickzacklinie (Art. 79)

zickzacklinie-(art.-79)
Zickzacklinien (gelb; 6.21) kennzeichnen Haltestellen des öffentlichen Linienverkehrs; sie dürfen überfahren werden. Das Halten zum Ein- und Aussteigenlassen von Personen ist gestattet, sofern die öffentlichen Verkehrsmittel nicht behindert werden (Art. 18 Abs. 3 VRV).
Güterumschlag und Parkieren sind verboten.
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