AutoTheorie

Vorschriftsignale

Schneeketten obligatorisch (Art. 29)

schneeketten-obligatorisch-(art.-29)
Das Signal «Schneeketten obligatorisch» (2.48) bedeutet, dass mehrspurige Motorfahrzeuge (auch solche mit Allradantrieb) die betreffende Strecke nur befahren dürfen, wenn wenigstens zwei Antriebsräder der gleichen Achse, bei Doppelrädern je ein Antriebsrad auf jeder Seite, mit Schneeketten aus Metall versehen sind; dies gilt sinngemäss auch für dreirädrige Motorfahrzeuge. Zulässig sind auch ähnliche, vom Bundesamt bewilligte Vorrichtungen aus anderem Material. Spikesreifen oder blosse Anfahrhilfen genügen nicht.

Das Signal wird entfernt, sobald für das Befahren der Strecke gute Reifen genügen.

Die signalisierte Vorschrift wird mit dem Signal «Ende des Schneeketten-Obligatoriums» (2.57) aufgehoben.
45 / 71