Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene gelbe Linie abgegrenzt (6.09). Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Auf dem mit einer unterbrochenen Linie abgegrenzten Radstreifen dagegen dürfen andere Fahrzeuge fahren, sofern sie die Radfahrer nicht behindern. Das Parkieren auf Radstreifen und auf der Strasse daneben ist verboten; gestattet ist das Anhalten zum Ein- und Aussteigenlassen und für den Güterumschlag. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn die einmündenden Fahrzeuge nicht Vortritt haben. Für die Benützung der Radstreifen gilt im übrigen Artikel 40 VRV. Zur Trennung von Rad-, Fuss- und Reitwegen, die auf gleicher Ebene verlaufen (Art. 33), wird eine gelbe unterbrochene oder ununterbrochene Linie verwendet. Ununterbrochene Linien dürfen Radfahrer weder überfahren noch überqueren. Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.