AutoTheorie

Hinweissignale

Parkieren mit Parkscheibe (Art. 48)

parkieren-mit-parkscheibe-(art.-48)
Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet den Anfang von Verkehrsflächen, auf denen die Fahrer von Motorwagen beim Parkieren unverzüglich eine Parkscheibe (nach Anhang 3 Ziffer 1) gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen müssen. Die Einstellung darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» hat folgende Bedeutung:
a. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten.
b. Mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkzeit: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel vermerkt; die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
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