Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» (4.18) kennzeichnet den Anfang von Verkehrsflächen, auf denen die Fahrer von Motorwagen beim Parkieren unverzüglich eine Parkscheibe (nach Anhang 3 Ziffer 1) gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen müssen. Die Einstellung darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden. Das Signal «Parkieren mit Parkscheibe» hat folgende Bedeutung: a. Ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen gilt für Fahrzeuge zwischen 08.00 und 19.00 Uhr eine beschränkte Parkzeit. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben. Die Parkscheibe nach Anhang 3 Ziffer 1 regelt die Parkzeiten. b. Mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkzeit: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden wie auf der Zusatztafel vermerkt; die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.