AutoTheorie

Hinweissignale

Tunnel (Art. 45)

tunnel-(art.-45)
Das Signal «Tunnel» (4.07) kennzeichnet eine durch einen Tunnel verlaufende Strecke, auf der die besonderen Regeln für den Verkehr in Tunneln gelten (Art. 39 VRV und Art. 13 Abs. 3 SDR3). Das Signal steht am Eingang des Tunnels sowie zusätzlich als Vorsignal (Art. 44 Abs. 3). Auf Autobahnen und Autostrassen wird beim Signal am Tunneleingang der Name des Tunnels angegeben.
Art. 39 Tunnel (Art. 57 Abs. 1 SVG):
In Tunneln ist das Rückwärtsfahren und das Wenden untersagt, ebenso das Überholen von mehrspurigen Motorfahrzeugen in einer Fahrrichtung, in der nur ein Fahrstreifen besteht.
Die Führer von Motorfahrzeugen und Fahrrädern müssen die Abblendlichter einschalten, auch wenn der Tunnel beleuchtet ist, und sie müssen stets genügend Abstand halten.
Fahrzeugführer dürfen in Tunneln nur in Notfällen halten. Der Motor ist unverzüglich abzustellen. Bei einem Stau müssen die Fahrer an der Seite halten, den Motor abstellen und das Radio einschalten; sie müssen im Fahrzeug warten. Bei einem Brand müssen sie das Auto seitlich parkieren, dieses sofort verlassen und sich von der Brandstelle weg zum nächsten Notausgang begeben.
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