AutoTheorie

Vortrittsignale

Kein Vortritt (Art. 36)

kein-vortritt-(art.-36)
Das Signal «Kein Vortritt» (3.02) verpflichtet den Fahrer, den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren. Das Signal steht unmittelbar vor der Verzweigung und unter Umständen als Vorsignal mit Distanztafel. Es wird durch eine Wartelinie ergänzt, allenfalls kann zusätzlich ein weisses Dreieck auf der Fahrbahn markiert werden.
Wird der Verkehr durch die Polizei oder eine Lichtsignalanlage geregelt, gilt das Signal «Kein Vortritt» nicht.
Das Signal kann von der Behörde auf Feldwegen, Radwegen, auf Fabrik-, Hof- oder Garagenausfahrten, Ausfahrten von Parkplätzen, Tankstellen und dergleichen angebracht werden, wenn dies zur Verdeutlichung der Vortrittsverhältnisse (Art. 15 Abs. 3 VRV3) geboten ist.
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