AutoTheorie

Vorschriftsignale

Reitweg (Art. 33)

reitweg-(art.-33)
Das Signal «Reitweg» (2.62) verpflichtet die Reiter und Personen, welche die Pferde an der Hand führen, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Andere Strassenbenützer sind auf Reitwegen nicht zugelassen.
Um Strassenbenützer auf einen Reitweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
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