AutoTheorie

Vorschriftsignale

Fussweg (Art. 33)

fussweg-(art.-33)
Das Signal «Fussweg» (2.61) verpflichtet die Fussgänger, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen; für die Benützung des Fussweges mit Invalidenfahrstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten gelten die Artikel 43a, 50 und 50a VRV. Andere Strassenbenützer sind auf Fusswegen nicht zugelassen.
Um Strassenbenützer auf einen Fussweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
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