AutoTheorie

Vorschriftsignale

Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Art. 19)

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Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter oder andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, befördern (nach Anhang Abschnitt 1.9.6 SDR9).
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