Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Art. 19)
Das «Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung» (2.11) gilt für alle Fahrzeuge, die gefährliche Güter oder andere Stoffe, die Gewässer verunreinigen können, befördern (nach Anhang Abschnitt 1.9.6 SDR9).