Das Signal «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) dient zur Warnung vor Bahnübergängen, die nach den Artikeln 92 und 93 gekennzeichnet sind. Zur Warnung vor gekennzeichneten Bahnübergängen (Art. 93) dient das folgende Vorsignal: Das Signal «Bahnübergang ohne Schranken» (1.16) vor Bahnübergängen mit Blinklichtsignalen oder Andreaskreuzen.