Richtungstafel (Art. 64)

Richtungstafel (Art. 64)
Die «Richtungstafel» (5.07) mit Pfeil nach rechts weist auf die Stelle, wo eine Gefahr besteht, eine Vorschrift gilt oder ein Hinweis zu beachten ist. Sie wird namentlich verwendet:
a. bei den Signalen «Radweg» (2.60), «Fussweg» (2.61) und «Reitweg» (2.62), wenn ein solcher Weg auf der andern Strassenseite benützt werden muss (Art. 33);
b. bei den Signalen «Parkieren verboten» (2.50) oder «Parkieren gestattet» (4.17) zur Anzeige der Richtung, in der sich eine nicht zum Parkieren dienende Fläche oder ein Parkplatz erstreckt.
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