AutoTheorie

Markierungen

Längsstreifen für Fussgänger (Art. 77)

langsstreifen-fur-fussganger-(art.-77)
Längsstreifen für Fussgänger (Art. 41 Abs. 3 VRV) werden auf der Fahrbahn durch gelbe ununterbrochene Linien abgegrenzt und durch Schrägbalken gekennzeichnet (6.19). Sie dürfen von Fahrzeugen nur benützt werden, wenn die Fussgänger nicht behindert werden; parkieren ist untersagt.
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