AutoTheorie

Ergänzungssignale

Flugzeug/Flugplatz (Art. 64)

flugzeugflugplatz-(art.-64)
Flugzeug/Flugplatz
Das Signal «Flugzeuge» (1.28) warnt vor tieffliegenden oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen und Flugpisten.
Dem Namen von Ortschaften mit Verkehrsflugplätzen oder Stationen für den Autoverlad auf Eisenbahn oder Fähre können die entsprechenden Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 beigefügt werden.
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