AutoTheorie

Ergänzungssignale

Gehbehinderte (Art. 65)

gehbehinderte-(art.-65)
Um einzelne Parkfelder für gehbehinderte Personen zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal «Parkieren gestattet» (4.17) die Zusatztafel «Gehbehinderte» (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet. Die «Parkkarte für behinderte Personen» (Anhang 3 Ziff. 2) ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe anzubringen. In der Nähe von Spitälern, Pflegeheimen und dergleichen wird die Zusatztafel 5.14 nötigenfalls auch dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) beigefügt.
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