Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen (Art. 52)
Auf Vorwegweisern können Verkehrsbeschränkungen, die für eine der aufgeführten Strecken gelten (z.B. Beschränkungen der Breite oder des Gewichts), durch die zutreffenden Vorschriftssignale angezeigt werden («Vorwegweiser mit Anzeige von Beschränkungen»; 4.40).