Das Signal «Fussgänger-Überführung» (4.13) steht bei Überführungen, welche Fussgänger benützen müssen (Art. 47 Abs. 1 VRV2) und Fahrzeuge nicht befahren dürfen. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet werden. Steht das Signal nicht direkt bei der Überführung, werden darauf Richtung und Entfernung angegeben.