AutoTheorie

Hinweissignale

Autostrasse (Art. 45)

autostrasse-(art.-45)
Das Signal «Autostrasse» (4.03) steht am Beginn der Einfahrtsrampe von Autostrassen. Es kennzeichnet dem Motorfahrzeugverkehr vorbehaltene Strassen (Art. 1 Abs. 3 VRV1), auf denen die besonderen Regeln für den Verkehr auf Autostrassen gelten (Art. 35 und 36 VRV); die Signale heben alle zuvor signalisierten Beschränkungen auf.
Art.35: Auf Autobahnen und Autostrassen sind nur Motorfahrzeuge zugelassen, die eine Geschwindigkeit von wenigstens 80 km/h erreichen können und dürfen. Dies gilt nicht für Fahrzeuge zum Unterhalt der Strassen sowie für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte. Traktoren, Raupenfahrzeuge, Fahrzeuge mit Spikesreifen sowie Motorräder bis 50 cm3 Hubraum dürfen Autobahnen und Autostrassen nicht benützen. Pannenfahrzeuge dürfen nur bis zur nächsten Ausfahrt geschleppt werden. Versuchsfahrten und sportliche Veranstaltungen sind auf Autobahnen und Autostrassen nicht zugelassen. Art. 36: Auf Autobahnen und Autostrassen ist das Abbiegen nur an den dafür gekennzeichneten Stellen gestattet. Wenden und Rückwärtsfahren sind untersagt. Mittelstreifen von Autobahnen dürfen auch auf den vorhandenen Durchfahrten nicht überquert werden. Der Fahrzeugführer darf Pannenstreifen und signalisierte Abstellplätze für Pannenfahrzeuge nur für Nothalte benützen; sonst darf er nur auf signalisierten Parkplätzen halten. Die Fahrzeuginsassen dürfen die Fahrbahn nicht betreten. Benützer der Autobahnen und Autostrassen haben den Vortritt vor Fahrzeugen auf den Zufahrtsstrecken.
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