Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» (3.06) steht vor unübersichtlichen, gefährlichen Nebenstrassen-Verzweigungen. Es kündigt an, dass bei der nächsten Verzweigung der gesetzliche Rechtsvortritt (Art. 36 Abs. 2 SVG) gilt.
Das Signal «Verzweigung mit Rechtsvortritt» wird nur aufgestellt: a. wenn der Führer die von rechts einmündende Strasse nicht rechtzeitig erkennen kann; b. wenn nach mehreren Verzweigungen, die mit dem Signal «Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt» (3.05) versehen sind, eine Verzweigung folgt, bei der der gesetzliche Rechtsvortritt gilt.