AutoTheorie

Vorschriftsignale

Radweg (Art. 33)

radweg-(art.-33)
Das Signal «Radweg» (2.60) verpflichtet die Fahrer von einspurigen Fahrrädern und Motorfahrrädern, den für sie gekennzeichneten Weg zu benützen. Fahrer anderer Fahrzeuge (ausser von fahrzeugähnlichen Geräten) dürfen Radwege nicht befahren. Wo der Radweg endet, kann das Signal «Ende des Radweges» (2.60.1) aufgestellt werden. Für den Vortritt und für die Benützung des Radwegs durch Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhänger sowie durch andere Strassenbenützer gelten die Artikel 15 Absatz 3 und 40 VRV.
Um Strassenbenützer auf einen Radweg am andern Strassenrand zu verweisen, wird das Signal mit einer nach jener Strassenseite weisenden «Richtungstafel» (5.07) angebracht.
64 / 71