AutoTheorie

Vorschriftsignale

Polizei (Art. 31)

polizei-(art.-31)
Das Signal «Polizei» (2.52) verpflichtet den Fahrer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal «Andere Gefahren» (1.30) gilt Artikel 15 Absatz 2.
Art. 15 Andere Gefahren: Das Signal «Andere Gefahren» wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.
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