Das Signal «Höchstbreite» (2.18) schliesst Fahrzeuge aus, die breiter sind als angegeben. Die Ladung wird mitgerechnet. Für die Benützung von Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite von 2,30 m durch bestimmte breitere Fahrzeuge gilt Artikel 64 Absatz 2 VRV1.