AutoTheorie

Gefahrensignale

Andere Gefahren (Art. 15)

andere-gefahren-(art.-15)
Das Signal «Andere Gefahren» (1.30) warnt vor Gefahren auf der Fahrbahn, für die kein besonderes Signal besteht. Die Art der Gefahr wird nötigenfalls auf beigefügter Zusatztafel oder, bei kurzfristiger Signalisation, auf Faltsignalen unter dem Symbol innerhalb des roten Randes angegeben.

Das Signal «Andere Gefahren» steht auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) und ferner ausserorts zur Ankündigung der polizeilichen Verkehrsregelung.
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