Das Signal «Fussgängerstreifen» (1.22) kündigt Fussgängerstreifen (Art. 77) an, die der Fahrer nicht rechtzeitig erkennen kann (z.B. wegen Kurven oder Kuppen), oder Fussgängerstreifen auf dicht und schnell befahrenen Strassen (z. B. ausserhalb von Verzweigungen ausserorts). Für die unmittelbare Kennzeichnung der Fussgängerstreifen gilt Artikel 47 Absatz 1. Bei Fussgängerstreifen muss der Fahrer Fussgängern Vortritt gewähren, wenn sie sich bereits auf dem Streifen befinden oder davor warten und ersichtlich die Fahrbahn überqueren wollen. Er muss das Tempo mässigen und wenn nötig anhalten.
Art. 47 Weitere Verhaltenshinweise: Mit dem Signal «Standort eines Fussgängerstreifens» (4.11) wird die Lage eines Fussgängerstreifens (Art. 77) verdeutlicht. Es steht immer an Fussgängerstreifen ausserorts sowie an unerwarteten oder schlecht erkennbaren Fussgängerstreifen innerorts. Ein einziges aus beiden Fahrtrichtungen sichtbares Signal genügt auf Strassen mit Fussgängerinseln auf der Insel sowie auf schmalen Nebenstrassen am Rand der Fahrbahn.